VERBAND DER ZEITSCHRIFTENVERLAGE NIEDERSACHSEN-BREMEN E.V., HANNOVER
neu gefasst am 26. März 1958, geändert am 25. März 1971, 28. März 1974, 10. März 1980, 23. September 1985, 24. Oktober 2002 und 19. September 2005
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen "Verband der Zeitschriftenverlage Niedersachsen-Bremen e.V." und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Mitglied des "Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger e.V."., Berlin.
2. Sitz des Vereins ist Hannover.
3. Das Vereinsgebiet umfasst die Länder Niedersachsen und Bremen.
4. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.
5. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover.
§ 2
Zweck
1. Der Verein wurde zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder gegründet und ist nur in dieser Hinsicht tätig.
2. Der Verein stellt sich insbesondere die Aufgabe:
a) die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und sonstigen Einrichtungen wirtschaftlicher und sozialer Art zu vertreten;
b) die kollektiven Arbeitgeberinteressen seiner Mitglieder zu wahren, die Mitglieder in sozialrechtlichen Fragen zu beraten und zu vertreten, Tarifverhandlungen zu führen und Tarifverträge abzuschließen;
c) den unter a) genannten Stellen Vorschläge bezüglich der die Zeitschriftenverlage betreffenden Angelegenheiten zu unterbreiten und auf Aufforderung seine fachliche und sachliche Stellungnahme bekannt zu geben;
d) den Austausch wirtschaftlicher und technischer Informationen zu pflegen und die Mitglieder in allen einschlägigen Angelegenheiten zu beraten.
3. Auf Beschluss der tarifgebundenen Mitglieder kann der Vorstand die sozialrechtlichen Aufgaben gemäß Ziffer 2b, insbesondere die Zuständigkeit für den Abschluss von Tarifverträgen, ganz oder teilweise auf andere Tarifträgerverbände, wie z.B. den Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V., widerruflich übertragen. Die Ergebnisse der Verhandlungen bedürfen der Zustimmung der tarifgebundenen Mitglieder.
4. Der Verein hat weder die Aufgabe eines industriellen oder geschäftlichen Unternehmens noch die eines Kartells. Er kann weder die Befugnisse der amtlichen Behörden erwerben, noch kann er irgendeine Kontrolle der Geschäftsfähigkeit der Mitgliedsfirmen ausüben.
5. Der Verein verfolgt keinen politischen oder religiösen Zweck.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Der Verband hat:
a) ordentliche Mitglieder
aa) mit Tarifbindung
ab) ohne Tarifbindung
b) Fördermitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Die ordentliche Mitgliedschaft kann erworben werden von natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen, die sich mit dem Verlegen von Zeitschriften oder zeitschriftenähnlichen elektronischen Verlagsprodukten befassen und in Niedersachsen oder Bremen ihren Geschäftsbetrieb haben.
3. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Verein zu richten. Dabei ist zu erklären, ob die Mitgliedschaft mit oder ohne Tarifbindung beantragt wird. Ein Mitgliedsverlag kann die Entscheidung für oder gegen die Tarifbindung nachträglich jeder Zeit durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle ändern. Bei Aufgabe der Tarifbindung ist dabei eine Frist von 3 Monaten zum Jahresende einzuhalten. Darüber hinaus ist die Aufgabe der Tarifbindung nur mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund möglich. Der Vorstand prüft den Antrag und benachrichtigt davon die Mitglieder. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung kein Einspruch gegen die Aufnahme, so spricht der Vorstand die Aufnahme als Mitglied aus. Erfolgt ein Einspruch, so entscheidet über die Aufnahme die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Fördermitgliedschaft kann von denjenigen natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen schriftlich beantragt werden, welche die Voraussetzung der ordentlichen Mitgliedschaft zwar nicht erfüllen, jedoch einen oder mehrere Verbandszwecke durch stimmrechtslose Mitgliedschaft fördern wollen. Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Fördermitgliedschaft und vereinbart die Höhe des Förderbeitrages.
4. Die Mitglieder zahlen einen Beitrag entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Die Beitragshöhe darf nicht in Bezug auf die Tarifbindung differenziert werden.
5. Personen, die dem Verein oder im Zeitschriftenverlagswesen hervorragende Dienste geleistet haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden, wobei eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Ehrenmitglieder haben für ihre Person keinen Beitrag zu zahlen, besitzen aber uneingeschränktes Stimmrecht und haben alle Rechte der Mitglieder.
6. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung einzuhalten und im Rahmen dieser Satzung Vereinsentscheidungen zu treffen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Jahresschluss unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief aufkündigen.
2. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind. Darüber entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
3. Mitglieder können vom Vorstand aus folgenden Gründen mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden:
a) wegen grober Verletzung der Satzung oder standeswidrigen Verhaltens,
b) wegen Nichtzahlung der Beiträge trotz wiederholter Mahnung,
c) wegen versuchten Missbrauchs des Vereins für parteipolitische, religiöse oder wirtschaftliche Zwecke.
4. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, deren Entscheidung endgültig ist.
5. Die Mitgliederversammlung kann aus den gleichen Gründen ein Mitglied durch Mehrheitsbeschluss ausschließen. Die Abstimmung muss geheim erfolgen. Über einen solchen Antrag kann in der Mitgliederversammlung nur dann gesprochen und abgestimmt werden, wenn er von mindestens sechs stimmberechtigten Mitgliedern gestellt wird. Der Antrag wird im Vorstand vorbehandelt, der zur Regelung des Falles eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen kann.
6. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 5
Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
a) Vorstand,
b) Mitgliederversammlung.
2. Die Arbeit für den Verein ist ehrenamtlich. Damit verbundene Barauslagen sind vom Verein zu vergüten.
3. Die Mitgliederversammlung kann für besondere Aufgaben Vertreter bestellen. Diese sind berechtigt, für den ihnen übertragenen Aufgabenkreis den Verein zu vertreten.
§ 6
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Bei Bedarf können ein bis drei Beisitzer gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf drei Jahre gewählt und bleibt bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sind weniger als drei Vorstandsmitglieder vorhanden, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl von Vorstandsmitgliedern einzuberufen. Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über tarifpolitische Angelegenheiten können nur durch Vorstandsmitglieder gefasst werden, die einer tarifgebundenen Mitgliedsfirma angehören. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig, sofern der gesamte Vorstand rechtzeitig zur Vorstandssitzung eingeladen worden ist. Die Abstimmung kann auch schriftlich erfolgen, es sei denn, dass ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung und Stimmabgabe verlangt.
3. In wichtigen Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden sollen, aber deren Erledigung nicht bis zur Einberufung einer solchen Versammlung warten kann, ist der Vorstand berechtigt, selbst zu handeln. Er hat die Angelegenheit jedoch auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in jedem Jahr innerhalb von drei Monaten nach Schluss des vorhergehenden Geschäftsjahres abgehalten werden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden, wenn dies von drei Vorstandsmitgliedern oder 10 % der Gesamtzahl der Mitglieder verlangt wird. Dieser Antrag muss schriftlich unter Angabe der Gründe gestellt werden.
3. Sämtliche Mitglieder sind mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu der ordentlichen Mitgliederversammlung unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen. Eine Abschrift des Jahresabschlusses und des Prüfungsvermerks der Rechnungsprüfer sowie des Haushaltsvoranschlages sollen der Einladung beigefügt sein oder in angemessenem Zeitraum nachgereicht werden.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können in dringenden Fällen mit einwöchiger Frist schriftlich einberufen werden.
5. Alle Anträge, die Mitglieder in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt haben wollen, müssen spätestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Jedes ordentliche Mitglied kann Anträge stellen. Anträge zu tarifpolitischen Angelegenheiten können nur von tarifgebundenen Mitgliedern gestellt werden.
6. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur dann abgestimmt werden, wenn sie keine Satzungsänderung voraussetzen oder beinhalten und die Mehrheit der anwesenden Mitglieder sich hierfür ausspricht.
7. Die Mitgliederversammlung hat die Vereinsangelegenheiten satzungsgemäß zu erledigen. Entscheidungen des Vorstandes gemäß § 6 Abs. 3 sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
8. Jede Mitgliedsfirma hat eine Stimme. . In tarifpolitischen Angelegenheiten, insbesondere bei der Wahl von Tarifausschussmitgliedern und der Beschlussfassung über Tarifvertragsabschlüsse, sind nur tarifgebundene Mitglieder stimmberechtigt. Entscheidungen erfolgen durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
9. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen und müssen auf der Tagesordnung der Einladung angesetzt sein.
10. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl von Sonderausschüssen
c) Wahl zweier Rechnungsprüfer
d) Wahl von Delegierten für Ausschüsse beim Hauptverband
e) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über das vergangene Jahr und Beratung über diesen Bericht
f) Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung der Beiträge des laufenden Geschäftsjahres
g) Beschlussfassung über Satzungsänderung
h) Beratung von Anträgen und Beschlussfassung
11. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung. Bei den anderen Wahlen und sonstigen Angelegenheiten schlägt der Vorsitzende die Art der Abstimmung vor.
12. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll durch den Geschäftsführer oder ein Vorstandsmitglied zu führen und eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und in Abschrift allen Mitgliedern zu übersenden.
§ 8
Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie prüfen die Kassenführung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht.
§ 9
Geschäftsstelle
1. Der Verein hat eine Geschäftsstelle für die Führung der laufenden Geschäfte zu unterhalten.
2. Wenn ein Geschäftsführer bestellt wird, ist dieser dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich. Der Geschäftsführer hat an allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen, besitzt aber kein Stimmrecht.
3. Der Vorsitzende muss mit dem Geschäftsführer und weiteren Mitarbeitern der Geschäftstelle schriftliche Verträge über das Dienstverhältnis abschließen.
§ 10
Beiträge
Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung jeweils für das laufende Geschäftsjahr als Monatsbeitrag festgesetzt und zur Vereinfachung vierteljährlich erhoben.
§ 11
Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
2. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn die Absicht den Mitgliedern rechtzeitig vor der Versammlung mit der Tagesordnung bekannt gegeben wird.
3. Bei Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden.
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